Beschlussvorlage - 2021/066
Grunddaten
- Betreff:
-
Geschäftsordnung für den Gemeinderat Riegelsberg; Anwendung der Geschäftsordnung durch die Ortsräte
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat Walpershofen
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Entscheidung
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11.05.2021
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Erledigt
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Ortsrat Riegelsberg
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Entscheidung
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10.06.2021
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Sachverhalt
Die Ortsräte hatten in den konstituierenden Sitzungen am 13. August 2019 bzw. 14. August 2019 beschlossen, die Geschäftsordnung für den Gemeinderat Riegelsberg bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung anzuwenden.
Der Gemeinderat Riegelsberg hat nunmehr in seiner Sitzung am 08. März 2021 eine neue Geschäftsordnung für den Gemeinderat beschlossen. Die Neufassung der Geschäftsordnung ist der Vorlage beigefügt.
Die Änderungen sind:
Neufassung § 5
Für die Teilnahme an jeder Gemeinderatssitzung erhält das Mitglied 25,00 €, für jede Teilnahme an Ausschusssitzungen erhalten die stimmberechtigten und die besonders eingeladenen Mitglieder 25,00 € je Sitzung. Zur Abgeltung der durch ihre sonstige Tätigkeit (Fraktionssitzungen usw.) entstehenden baren Auslagen erhält jedes Gemeinderatsmitglied monatlich einen Pauschalbetrag von 40,00 €, jeder Fraktionsvorsitzende eine solche von 80,00 €. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich nachträglich.
Neufassung § 6 Absatz 3
Vorhandene Restmittel von Fraktionsgelder können -auf Antrag- in Ausnahmefällen ins Folgejahr übertragen werden.
Neufassung § 7 Absatz 3 Die Einladung mit der Tagesordnung und den Erläuterungen ist, soweit möglich, eine Woche vor dem Sitzungstag den Mitgliedern mit Hilfe eines elektronischen Ratsinformationssystems zuzustellen. Der Passus „soweit möglich“ entfällt, sobald das KSVG dies rechtlich zulässt. Nachträge bzw. Nachreichungen sollen bis donnerstags vor dem Sitzungstag nachgereicht werden. Die Einladung mit Hilfe des elektronischen Ratsinformationssystems erfolgt nur an die Ratsmitglieder, die am Ratsinformationssystem teilnehmen. Mitglieder, die nicht am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhalten die Einladungen in Papierform zugesandt.
Neufassung § 7 Absatz 4
Einladungen zu Ausschusssitzungen werden einschließlich aller Unterlagen zur Kenntnisnahme auch an die Mitglieder des Gemeinderates elektronisch versandt, die nicht Mitglieder des betreffenden Ausschusses sind, sofern sie am Ratsinformationssystem teilnehmen. Mitglieder, die nicht am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhalten die Einladungen in Papierform zugesandt.
Neufassung § 7 Absatz 5
Die Sitzung soll bis 22.00 Uhr beendet sein. Nach diesem Zeitpunkt kann die Sitzung auf Vorschlag des Vorsitzenden mit der Mehrheit der noch anwesenden Stadtratsmitglieder fortgesetzt oder auf einen sofort bekanntzugebenden Termin vertagt werden.
Neufassung § 21 Absatz 6
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und den von den Fraktionen benannten Mitgliedern (Unterzeichner) zu unterschreiben. Jede Fraktion benennt einen Unterzeichner. Die Entwurfsfassung wird den von den Fraktionen bestimmten Unterzeichnern zeitgleich nach Erstellung durch den Schriftführer mit Hilfe eines elektronischen Ratsinformationssystems zugeleitet, sofern die Unterzeichner am Ratsinformationssystem teilnehmen. Unterzeichner, die nicht am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhalten den Entwurf der Niederschriften in Papierform zugesandt. Die Unterzeichner sollen das dem Entwurf der Niederschrift beigelegte Unterschriftsblatt innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückgeben. Der Bürgermeister darf nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung die Niederschrift ausfertigen, wenn mindestens drei Unterzeichner unterschrieben haben.
Neufassung § 23 Absatz 1
Die Bekanntgabe der Niederschriften an die Mitglieder und an die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen der Gemeindebezirke erfolgt nach Unterzeichnung mit Hilfe eines elektronischen Ratsinformationssystems, sofern diese an dem Ratsinformationssystems teilnehmen. Mitglieder, die nicht am Ratsinformationssystem teilnehmen, erhalten die Niederschriften in Papierform zugesandt.
Gemäß § 74 Nr. 5 KSVG in Verbindung mit § 39 KSVG müssen sich die Ortsräte eine Geschäftsordnung geben, die jedoch notwendiger- und zweckmäßigerweise mit der des Rates und denen der übrigen Ortsräte in der Gemeinde abgestimmt werden sollen.
Eine entsprechende Anwendung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat für die Ortsräte setzt deren ausdrücklichen Übernahmebeschluss voraus (§ 29 Abs. 2 der Geschäftsordnung).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,1 MB
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