Beschlussvorlage - 2023/238

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Riegelsberg setzt die Realsteuerhebesätze wie folgt fest:

Grundsteuer A 300 v.H.
Grundsteuer B 400 v.H.
Gewerbesteuer 410 v.H.

und beschließt die beigefügte 6. Änderungssatzung mit Neufestsetzung der Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2024.

 

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Sachverhalt

Mit Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 31.07.2023 zur Haushaltsgenehmigung 2023 hat die Kommunalaufsicht darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Riegelsberg auch hinsichtlich der Hebesätze der Realsteuern noch Potential hätte, um ihre Einnahmeseite zu verbessern.

 

Die letzte Erhöhung der Hebesätze erfolgte für die
Grundsteuer A von 280 v.H. auf 300 v.H. zum 1.1.2015 und für die
Grundsteuer B von 360 v.H. auf 384. v.H. zum 1.1.2016.
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wurde zuletzt zum 1.1.2012 von 388. v.H. auf 400 v.H. erhöht.

 

Gem. Statistischem Landesamt des Saarlandes (Stand März 2023) liegt der landesgewogene Durchschnitt derzeit bei:

 Grundsteuer A 309 v.H.
 Grundsteuer B 474 v.H.
 Gewerbesteuer 448 v.H.

 

Im Regionalverband Saarbrücken werden derzeit folgende Hebesätze erhoben:                  Grundsteuer A                            Grundsteuer B                            Gewerbesteuer

Saarbrücken  275   520   490
Friedrichsthal  300   460   455
Großrosseln  300   450   450
Heusweiler  260   360   428
Kleinblittersdorf  260   400   430
Püttlingen  250   360   449
Quierschied  250   400   430
Riegelsberg  300   384   400
Sulzbach  250   439   430
Völklingen  290   605   460
 

Im Zuge der Grundsteuerreform ist eine Einnahmeverbesserung bei der Grundsteuer im Jahr 2025 nicht zulässig. Der Bundesgesetzgeber hat bei Erlass des Grundsteuerreformgesetzes die Aufkommensneutralität als explizites Ziel festgelegt und somit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Grundsteuerreform in keinem Bundesland zu einer generellen Erhöhung des Grundsteueraufkommens führen soll. Daher sollen die Gemeinden bei der Hauptveranlagung zum 1.1.2025 einen aufkommensneutralen Hebesatz ermitteln. Dabei ist das Grundsteueraufkommen, das sich aus den Grundsteuermessbeträgen nach den neuen Regelungen für das Jahr 2025 ergeben würde und das Grundsteueraufkommen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Jahr 2024 veranschlagt wird, gegenüberzustellen. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist somit der Hebesatz, der bei einem unveränderten Grundsteueraufkommen anzusetzen wäre.
Eine Einnahmenverbesserung durch Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer ist somit nur noch im Jahr 2024 möglich.

 

Eine Erhöhung der Hebesätze um je 1 %-Punkt würde im Jahr 2024 folgende Mehreinnahmen ergeben:
- bei der Grundsteuer A =  rd.      20,00 €,
- bei der Grundsteuer B =  rd. 4.300,00 €,
- bei der Gewerbesteuer = rd. 6.100,00 €.

 

Um eine Erhöhung der Realsteuerhebesätze durchzuführen und im Haushaltsjahr 2024 bestandskräftige Steuerbescheide erlassen zu können, ist eine Änderung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze und die Einforderung von Kleinbeträgen bei der Grundsteuer in der Gemeinde Riegelsberg im Jahr 2023 notwendig.

 

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Bisherige Beschlüsse

Satzung vom 14. November 1995
1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2000
2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2011
3. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2012
4. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2014
5. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2015

 

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Anlagen

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