Beschlussvorlage - 2023/296
Grunddaten
- Betreff:
-
Integrationsbeirat gemäß § 50 Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz-, Personal-, Wirtschafts- und Werksausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeinderat Riegelsberg
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Entscheidung
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19.02.2024
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Sachverhalt
Mit beigefügtem Schreiben vom 23.10.2023 hat der Saarländische Integrationsrat der Gemeinde Riegelsberg empfohlen, einen Integrationsbeirat für die Legislaturperiode 2024-2029 zu wählen und als Termin den 07.04.2024 festzulegen.
In dieser Angelegenheit hat am 22.11.2023 ein Erörterungsgespräch zwischen Bürgermeister Häusle und dem Vorsitzenden des Saarländischen Integrationsrat, Herrn Conté, stattgefunden.
Es wurde vereinbart, dass nach der angedachten Änderung der rechtlichen Grundlage im Kommunalselbstverwaltungsgesetz diese Thematik in den gemeindlichen Gremien erörtert werden soll.
Zwischenzeitlich wurde im Amtsblatt des Saarlandes vom 21.12.2023 (Amtsbl. Nr. 55/2023, Teil I, S. 1119) das Gesetz Nr. 2122 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 12.12.2023 veröffentlicht.
Die Neufassung des einschlägigen § 50 -Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte- KSVG ist zur Kenntnis der Vorlage beigefügt.
Hiernach sollen Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens zehn von Hundert einen Integrationsbeirat bilden, sie können daneben auch eine ehren- oder hauptamtliche Integrationsbeauftragte oder einen ehren- oder hauptamtlichen Integrationsbeauftragten benennen. Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen. Für die Ermittlung des Ausländeranteils gilt § 71 Absatz 2 Satz 4 KSVG entsprechend.
§ 71 Absatz 2 Satz 4 KSVG besagt, dass die Einwohnerzahl der Gemeindebezirke von der Gemeinde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln ist; maßgebend ist die Einwohnerzahl am Tage der letzten vorausgegangenen allgemeinen Kommunalwahlen.
Der in Frage kommende Wahltag war somit der 26.05.2019. Die Einwohnerzahl in der Gemeinde betrug zu diesem Stichtag insgesamt 14.691. Der entsprechende Ausländeranteil betrug am Stichtag: 6,74 % (990 Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116Abs. 1 GG sind).
Es ist festzuhalten, dass derzeit somit die Gemeinde Riegelsberg nicht verpflichtet ist, einen Integrationsbeirat zu bilden.
Für die Gemeinde ist somit § 50 Absatz 1 Satz 2 KSVG anwendbar, wonach Gemeinden mit einem geringeren Ausländeranteil von beiden Möglichkeiten einzeln oder nebeneinander Gebrauch machen können.
Verwaltungsseitig wird die Bildung eines Integrationsbeirates für die Gemeinde Riegelsberg nicht in Vorschlag gebracht. Allenfalls wäre denkbar, dass eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter für die Gemeinde Riegelsberg benannt werden kann. Dies setzt jedoch den Erlass einer entsprechenden Satzung voraus, analog der Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Bestellung einer/eines ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten.
Herr Conté wird zu der Sitzung des entsprechenden Ausschusses zwecks Erteilung von weiteren Auskünften eingeladen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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996,7 kB
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