Beschlussvorlage - 2024/169

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Aufwandsentschädigung

 

für die ehrenamtlichen Beigeordneten aus Anlass der Wahrnehmung der Vertretung des Bürgermeisters wird auf …………… € monatlich festgesetzt.

 

für die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher/die Stellvertreterin/den Stellvertreter des Gemeindebezirkes Riegelsberg wird auf …………… € monatlich festgesetzt.

 

für die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher/die Stellvertreterin/den Stellvertreter des Gemeindebezirkes Walpershofen wird auf …………… € monatlich festgesetzt.

 

 

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Sachverhalt

 

Gemäß den Vorschriften der §§ 67 und 75 KSVG haben die ehrenamtlichen Beigeordneten im Falle entsprechender Vertretung des Bürgermeisters sowie die Ortsvorsteher bzw. bei Wahrnehmung entsprechender Vertretungszeiten auch deren jeweilige Stellvertretung Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung.

 

Die konkreten Einzelheiten hinsichtlich dieser zu gewährenden Aufwandsentschädigungen sind in der „Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten und Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher“ vom 15.03.1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.03.2022, geregelt; auf die teilweise beigefügten Auszüge der aktuellen Fassung wird ergänzend verwiesen.

 

Nach § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung ist die jeweilige Aufwandsentschädigung eine „pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus dem mit dem Ehrenamt (als Beigeordnete/Beigeordneter bzw. Ortsvorsteherin/Ortsvorsteher) verbundenen, unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben“.

 

Die Höhe der jeweiligen Aufwandsentschädigung ist dabei durch den Gemeinderat nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands im Rahmen der Verordnung festzusetzen.

 

1. Bezogen auf die ehrenamtlichen Beigeordneten wurde die entsprechende Festsetzung vom
    Gemeinderat letztmals mit einem in seiner Sitzung am 20.06.2022 gefassten Beschluss auf den
    (Höchst-)Betrag von 1.620 € vorgenommen.

 

    Hinsichtlich der nunmehr neu zu wählenden ehrenamtlichen Beigeordneten ist die entsprechende
    Festsetzung auf der Grundlage der geltenden einwohnerbezogenen Einteilung (10.001 – 15.000)
    und der maßgeblichen Einwohnerzahl der Gesamtgemeinde (gem. dem maßgeblichen Stichtag
    31.12.2022 = 14.360) vorzunehmen.

    Auf § 4 Abs. 2 der einschlägigen Verordnung -s. Anlage- wird im Übrigen verwiesen.

 

    Ergänzend erhalten ehrenamtliche Beigeordnete gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung zudem eine
    monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 € (Einwohnerzahl bis 15.000).

 

    Die monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 120 € wird jedoch nicht gezahlt für die Zeit,
    während der eine Aufwandsentschädigung für die tatsächliche Vertretung des Bürgermeisters
    gewährt wird (§ 4 Abs. 4 der Verordnung).

 

 

2. Bezogen auf die Ortsvorsteher und deren Stellvertreterin/Stellvertreter wurde die entsprechende
    Festsetzung vom Gemeinderat mit einem in seiner Sitzung am 20.06.2022 gefassten Beschluss
    ebenfalls auf den jeweiligen (Höchst-)Betrag vorgenommen.

    (Gemeindebezirk Riegelsberg = 880 € und Gemeindebezirk Walpershofen = 450 €)

 

    Hinsichtlich der nunmehr neu zu wählenden Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher und deren
    Stellvertreterinnen/Stellvertreter ist die entsprechende Festsetzung auf der Grundlage der
    geltenden einwohnerbezogenen Einteilungen der beiden Gemeindebezirke vorzunehmen.

 

    Die Einzelheiten stellen sich dabei wie folgt dar:

 

    2.1 Gemeindebezirk Riegelsberg:

          10.001 – 15.000 Einwohner,

          maßgebliche Einwohnerzahl: 12.729

 

    2.2 Gemeindebezirk Walpershofen

          1.001 – 3.000 Einwohner,

          maßgebliche Einwohnerzahl: 1.909

 

    Auf § 5 der einschlägigen Verordnung -s. Anlage- wird im Übrigen verwiesen.

 

Informationshalber wird darauf hingewiesen, dass die jeweils festgesetzte Aufwandsentschädigung in voller Höhe bei Wahrnehmung der entsprechenden Funktion während eines ganzen Kalendermonates gezahlt wird; ansonsten wird die Aufwandsentschädigung nach einzelnen Kalendertagen der dienstlichen Verwendung ermittelt.

 

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Bisherige Beschlüsse

 

Gemeinderat am 20.06.2022

 

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Anlagen

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