Beschlussvorlage - 2024/287

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 42 Abs. 3 KSVG bestellt der Gemeinderat Herrn/Frau ..................................................... als besondere (n) Vorsitzende (n) für diesen Tagesordnungspunkt.

 

Der Gemeinderat beschließt, dem Bürgermeister und seinen gesetzlichen Vertretern für das Haushaltsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

 

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Sachverhalt

Die Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat zu keinen Unregelmäßigkeiten bzw. Einwendungen geführt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss, dem die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 101 Abs. 1 Satz 3 KSVG obliegt, hat sich in seiner Sitzung am 02.12.2024 mit dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft befasst.

 

Als Beschlussvorschlag für die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses wurde formuliert, dass der Ausschuss sich dem von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 anschließt.

 

Des Weiteren wurde vorgeschlagen, dem Gemeinderat zu empfehlen, dem Bürgermeister und seinen gesetzlichen Vertretern für das Haushaltsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

 

Die Empfehlung an den Gemeinderat zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und die Verwendung des Jahresergebnisses 2023 bzw. die Feststellung und Abdeckung des Jahresfehlbetrages ist ebenfalls Gegenstand der Tagesordnung des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

Die Beschlussfassung hierzu hat im Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu erfolgen.

 

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 KSVG hat der Gemeinderat über die Entlastung des Bürgermeisters und der in dieser Zeit tätigen Beigeordneten zu entscheiden.

 

Danach gilt das Prüfungsverfahren als beendet. Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Nach § 42 Abs. 3 KSVG ist für diesen Tagesordnungspunkt ein besonderer Vorsitzender zu bestellen.

Als Beigeordnete waren in der Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewählt:

Benjamin Schmidt (seit 12.8.2019)

Ludwig Dryander (seit 12.8.2019)

 

Bei einer Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung hat der Gemeinderat die Gründe dafür anzugeben.

 

Ein vorbehaltloser Entlastungsbeschluss bringt zum Ausdruck, dass sich der Rat bzw. die Ratsmitglieder mit der Haushaltswirtschaft, wie sie sich aus der Prüfung der Jahresrechnung, ihrer Anlagen und den Rechnungsunterlagen darstellt, einverstanden erklären und das Ergebnis der Haushaltswirtschaft billigen.

 

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Bisherige Beschlüsse

Grundlage der Beschlussfassung wird die Entlastungsempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses, die in der Sitzung des Gemeinderates Riegelsberg bekanntgegeben wird.

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