Beschlussvorlage - 2025/016
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer echten Ganztagsgrundschule in Riegelsberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Zentrale Dienste
- Antrag von:
- SPD-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Kultur, Bildung, Sport, Jugend, Frauen, Familie und Soziales
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Vorberatung
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03.02.2025
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Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung einer echten Ganztagsgrundschule in Riegelsberg in die Wege zu leiten. Insbesondere erstellt sie eine Auflistung über die damit verbundenen Kosten und legt diese dem Gemeinderat zur Genehmigung vor, legt einen Standort für dieses Schulmodell fest und informiert alle beteiligten Akteure (Schule, Ministerium usw.) hierüber. Sofern von deren Seite Genehmigungen oder entsprechende Beschlüsse erforderlich sind, holt die Verwaltung diese ein.
Sachverhalt
Die SPD-Fraktion beantragt die Einführung einer echten Ganztagsgrundschule in Riegelsberg. Hierfür soll die Verwaltung durch den Gemeinderat beauftragt werden, alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
Hierzu müsste eine der drei infrage kommenden bisher freiwilligen Ganztagsgrundschulen gemäß § 3 Abs. 1 Ganztagsschulverordnung einen entsprechenden Antrag auf Errichtung einer gebundenen Ganztagsschule bei der Gemeinde, in ihrer Funktion als Schulträger, stellen. Grundlage hierfür ist ein Beschluss der Gesamtkonferenz (mit deutlicher Mehrheit), sowie der Schulkonferenz.
Hierauf wäre wiederum von der Gemeinde ein entsprechender Antrag auf Errichtung einer gebundenen Ganztagsschule bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
Diesem wäre der Beschluss der Schulkonferenz, das mit dem Schulträger abgestimmte organisatorische und pädagogische Konzept der Schule, eine Planung der Verpflegung, bei der die Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) einzuhalten sind, sowie ein Raumnutzungsplan mit detaillierter Darstellung der Aufbauphase beizufügen, § 3 Abs. 2 der Verordnung.
Die Schulaufsichtsbehörde würde dann über die Errichtung einer gebundenen Ganztagsschule entscheiden.
Einer der Unterschiede zur freiwilligen Ganztagsschule besteht darin, dass der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler in der gebundenen Ganztagsschule montags bis donnerstags mindestens bis 16.00 Uhr verpflichtend ist, wobei die verpflichtende Zeit achteinhalb Stunden nicht überschreiten darf, § 5 Abs. 3 S. 1 der Verordnung.
Des Weiteren gibt es, unter anderem, genaue gesetzliche Vorgaben bezüglich der sächlichen und räumlichen Ausstattung einer gebundenen Ganztagsschule, § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 4 der Verordnung, welche zu beachten sind.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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