Beschlussvorlage - 2026/046

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschuss empfehlt nach Kenntnis der Stellungnahme der Verwaltung den Antrag der SPD-Fraktion nicht weiter zu verfolgen. Der Gemeinderat beschließt auch dies nicht weiter zu verfolgen.

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Sachverhalt

Die Gemeinde Riegelsberg hat im Jahr 2008 zusammen mit der Gemeinde Heusweiler und der Stadt Püttlingen eine inhaltliche Baumschutzsatzung beschlossen. Der Zusammenschluss zu einer einheitlichen Baumschutzsatzung liegt daran, dass die Köllertal-Kommunen dicht zusammen liegen und teilweise aneinandergrenzen. Zudem soll die Satzungsregelung für jede Bürgerin und Bürger einfach und verständlich sein.

Der Inhalt des Satzungsvorschlages der SPD-Fraktion wurde aufgrund des Beschlusses des UBLV vom 17.02.2025 mit der Gemeinde Heusweiler und der Stadt Püttlingen erörtert.

Beide Kommunen sehen nach wie vor immer noch keinen Handlungsbedarf für eine Änderung der bestehenden Baumschutzsatzung.

Zudem ging bereits im Jahr 2021 bei der Gemeinde Riegelsberg ein Antrag auf Änderung der Baumschutzsatzung ein. Die aktuell vorgeschlagenen Änderungen sind identisch mit den bereits damals beantragten Änderungsvorschlägen. Die Änderungsvorschläge wurden damals schon gemeinsam ausführlich diskutiert und aus abgelehnt.

Zudem hat sich in den drei Kommunen die bestehende Baumschutzsatzung in der Praxis bewährt. Die Erfahrung und auch der Austausch mit den BürgerInnen hat gezeigt, dass eine Baumfällung nur vorgenommen wird, wenn eine Notwendigkeit zur Fällung besteht (Verkehrssicherung) und auch ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nur bei vorliegenden zwingenden Gründen eingereicht wird.

Zudem wird bei begründeten Fällen ein entsprechendes Baumgutachten angefordert um zu gewährleisten das keine unberechtigten Fällgenehmigungen ausgesprochen werden.

Auch die Verpflichtung einer Ersatzpflanzung ist nach der aktuellen Baumschutzsatzung bereits möglich. Eine Ersatzpflanzung unterliegt jedoch einer Einzelfallprüfung, da dies letztendlich auch nur vorgenommen werden kann, wenn die Grundstücksgröße, Bodenbeschaffenheit oder eine bereits vorhandene Bepflanzung, wie z. B. Heckenstrukturen die zu berücksichtigen sind, es zulässt.

Zudem hat die Praxis gezeigt, dass gerade in den älteren Ortsteilen Personen betroffen sind, die nicht über die finanziellen Möglichkeiten einer Ersatzpflanzung verfügen und der Pflege- und Kostenaufwand nicht zumutbar ist.

Notwendige Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken (diese Möglichkeit sieht auch der Satzungsentwurf vor) wird für schwer umsetzbar erachtet. Der Eigentümer des Grundstückes müsste die Ersatzpflanzung dauerhaft dulden, ist zudem für die dauerhafte Pflege als auch für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zuständig.

Die Anzahl der jährlich erteilten Genehmigungen zur Beseitigung von geschützten Bäumen/Anpflanzungen ist zudem überschaubar. In der Gemeinde Riegelsberg wurden im Jahr 2023 neun Genehmigungen und im Jahr 2024 sechs Genehmigungen erteilt.

Die grundlegenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind bereits durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als übergeordnete Rechtsgrundlage festgelegt. Da sich auch saarländische Kommunen hierauf beziehen, haben einige dieser von einer eigenen Satzungsregelung Abstand genommen. Zudem sind die gesetzlichen Bestimmungen von schützenswerter Bepflanzung durch das Bundesnaturschutzgesetz als auch vom saarländischen Naturschutzgesetz vollumfänglich sichergestellt.

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Bisherige Beschlüsse

 

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