Beschlussvorlage - 2023/231
Grunddaten
- Betreff:
-
Landesentwicklungsplan Saarland 2030
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 - Technische Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt-, Bau-, Landwirtschafts- und Verkehrsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Gemeinderat Riegelsberg
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Entscheidung
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20.11.2023
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Erledigt
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Ortsrat Riegelsberg
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Anhörung
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08.11.2023
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Erledigt
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Ortsrat Walpershofen
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Anhörung
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15.11.2023
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Beschlussvorschlag
Der Ortsrat / Ausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt aufgrund der Festlegungen in Abschnitt 3.01 "Siedlungsstruktur" dem Entwurf des LEP Saarland 2030 nicht zuzustimmen.
Die Verwaltung wird damit beauftragt eine entsprechende Stellungnahme, die mit dem Regionalverband abgestimmt wird, zu fertigen.
Begründung:
Die Verwaltung sieht die Planungshoheit der Gemeinde durch die strengen Vorgaben bezüglich der Ausweisung möglicher Baugebiete im Abschnitt 3.01 "Siedlungsstruktur" stark eingeschränkt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB sind die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Durch die Neuregelungen im LEP Saarland 2030 entfällt die bauplanungsrechtliche Eigensteuerung der Kommune, bzw. wird diese stark eingeschränkt.
Sachverhalt
Die saarländische Landesregierung hat am 18.07.2023 den 1. Entwurf des "Landesentwicklungsplan (LEP) Saarland 2030" beschlossen. Mit Schreiben vom 26.07.2023 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, gem. § 3 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) i.V.m. § 9 Raumordnungsgesetz (ROG), den Kommunen die Möglichkeit gegeben sich an der Aufstellung der Verordnung zu beteiligen.
Ziel der Aufstellung des LEP Saarland 2030 ist die erstmalige Zusammenführung und Aktualisierung der beiden Teilpläne "LEP-Umwelt" aus 2004 und "LEP-Siedlung" aus 2006 als strategisches Lenkungs- und Koordinierungsinstrument hinsichtlich der aktuellen Herausforderungen des demografischen Wandels, des Klimawandels, der Energiewende, Sicherung der Daseinsvorsorge, der Finanzknappheit des Landes und der Kommunen in Bezug auf ihre räumlichen Auswirkungen und Anforderungen an die Raumstruktur des Saarlandes.
Von Seiten der Verwaltung wird für den Bereich der Gemeinde Riegelsberg vor allem die Wohnbedarfsermittlung durch die Landesplanung als kritisch angesehen. Zum Thema LEP Saarland 2030 gab es ein gemeinsames Treffen der regionalverbandsangehörigen Gemeinden. Hier hat der Regionalverband über die bereits geführten Gespräche mit der Landesplanung berichtet. Als Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die genaue Umsetzung der Wohnbedarfsermittlung derzeit noch nicht verständlich erläutert werden konnte.
Auch die von den Gemeinden zu erstellende Wohnsiedlungsentwicklungskonzepte stellen die Gemeinden vor einen erheblichen Mehraufwand, was die zukünftige Ausweisung von Wohnbauflächen erheblich einschränken wird.
Im gemeinsamen Treffen wurde sich darauf verständigt, die Stellungnahmen der Gemeinden mit dem Regionalverband abzustimmen. Ziel sollte eine im Grundsatz einheitliche Haltung zur umstrittenen Umsetzung der Änderung des LEP sein.
Nachfolgend werden die bedeutendsten Punkte des LEP etwas erläutert:
Ziele der Raumordnung
Ziele der Raumordnung sind nach der Definition des Raumordnungsgesetzes (ROG) verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten Festlegungen von Bereichen mit Zielfestlegungen.
Die anzustrebende Siedlungsstruktur des Landes enthält Festlegungen zum Zentralen-Orte-Konzept des Landes, zu den raumordnerischen Siedlungsachsen, zu den Raumkategorien, zur Siedlungsentwicklung und zu den besonderen Handlungsräumen.
Die angestrebte Siedlungsstruktur des Landes und ihre Verflechtungsbereiche sind nach einem dreistufigen System als:
- Oberzentrum (OZ) mit dem zugehörigen Oberbereich
- Mittelzentrum (MZ) mit dem zugehörigen Mittelbereich
- Grundzentrum (GZ) mit dem zugehörigen Nahbereich
differenziert und entsprechend Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karte) festgelegt.
Wie auch im LEP-Siedlung von 2006 erfolgt die Gliederung der Gemeinde Riegelsberg in:
- Grundzentrum, zentraler Ort: Ortsteil: Riegelsberg
- Nahbereich: Ortsteil: Walpershofen
Grundzentren (GZ) erfüllen Funktionen der überörtlichen Grundversorgung. Hierzu gehören in der Regel Schulen der Primarstufe, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken, Nahversorger im Einzelhandel und andere zentrale Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs, die in der Regel im einwohnerstärksten Hauptort der Gemeinde in Standortclustern räumlich konzentriert verortet sind. Die Grundzentren zeichnen sich durch das Vorhandensein zentraler Daseinsgrundfunktionen und Versorgungseinrichtungen aus, die der Deckung des qualifizierten, täglichen Grundbedarfes an Dienstleistungen und Waren dienen. Grundzentren können im Einzelfall auch Standorte von Einrichtungen gehobener Funktionen, wie z. B. einer weiterführenden Schule oder eines medizinischen Versorgungszentrums, sein. Neben dieser Versorgungsfunktion haben die Grundzentren gleichzeitig auch Bedeutung für die Stabilisierung und Entwicklung von Teilräumen und damit auch Entwicklungsfunktion. Diese Entwicklungsfunktion der Grundzentren steht in engem Zusammenhang mit den raumordnerischen Leitbildern und Handlungsstrategien „Wettbewerbsfähigkeit stärken“ und „Daseinsvorsorge sichern, die diese umsetzen soll. Die Verkehrsverknüpfungsfunktion der Grundzentren betrifft insbesondere die Verbindung zu den Mittelzentren und ihre Erreichbarkeit aus dem Verflechtungsbereich. Im Saarland sind alle Gemeindehauptorte, die den v. g. Kriterien entsprechen, Grundzentren, soweit sie kein Oberzentrum bzw. Mittelzentrum sind. In den Fällen, in denen der Hauptort alleine nicht die jeweilige Versorgungs- und Entwicklungsfunktion erfüllen kann, werden bipolare Zentren festgelegt.
Wohnsiedlungsentwicklung
Ziele und Grundsätze
Schwerpunkt der Wohnsiedlungstätigkeit ist der jeweilige zentrale Ort einer Gemeinde gem. Anlagen 1 und 2. Für die festgelegten Zentralen Orte wird bei der Ermittlung des Wohnungsbedarfs für das Oberzentrum ein Zentralitätsfaktor (ZF) von 1,3, für Mittelzentren von 1,2 und für Grundzentren von 1,0 festgelegt. Für Gemeindeteile mit Anschluss an Siedlungsachsen mit schienengebundener ÖPNV-Infrastruktur wird ein um 0,5 Wohneinheiten je 1.000 Einwohnern und Jahr erhöhter Wohnungsbedarf festgelegt. Für nicht-zentrale Gemeindeteile ist die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarf mit einer Wohneinheit je 1.000 Einwohnern und Jahr auszurichten.
Die Gemeinden haben zur Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemeindeweite Wohnsiedlungsentwicklungskonzepte aufzustellen, die die Inhalte der integrierten Wohnungsmarktstrategie des Saarlandes aufgreifen. Diese sind mit der Landesplanungsbehörde einvernehmlich abzustimmen. Art und Umfang der zukünftigen Wohnsiedlungsentwicklung richtet sich nach der Ermittlung des Bedarfs und ist fünfjährlich zu überprüfen. Die Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen hat Vorrang vor der Ausweisung und Erschließung neuer Wohnbauflächen. Die Ausweisung neuer Wohnbauflächen in Bauleitplanverfahren richtet sich nach dem Nachweis des jeweiligen Bedarfs in den plangebenden Kommunen. Dieser ist durch eine Plausibilitätsprüfung nachvollziehbar darzustellen. Die Bestätigung der Ergebnisse erfolgt durch die Landesplanungsbehörde und ist Grundlage für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 BauGB und von Bebauungsplänen nach § 10 Abs. 2 BauGB. Der Nachweis über den Wohnbauflächenbedarf erfolgt über die Bedarfsnachweise und im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde.
Zur Reduzierung von Baulücken in Bebauungsplänen nach §§ 30 und 33 BauGB, von Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie von im Flächennutzungsplan bereits rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen, sollen die Städte und Gemeinden durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und Marktverfügbarkeit der betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen. Der Nachweis hierüber ist Bestandteil des Bedarfsnachweises.
Zur Vermeidung von Baulücken sollen die Städte und Gemeinden dafür Sorge tragen, dass in rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzte Wohnbaugrundstücke für Bauwillige tatsächlich verfügbar sind. Daher sollen Baulandausweisungen nur dort vorgenommen werden, wo die Kommunen über die betreffenden Baugrundstücke verfügen oder im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit den Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der betreffenden Baugrundstücke gesichert ist. Die Veräußerung von Baugrundstücken soll an die Verpflichtung geknüpft werden, die Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von maximal 3 Jahren zu bebauen.
Begründung
Um auf die divergierenden Entwicklungstrends des Wohnungsmarktes reagieren zu können, hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eine integrierte Wohnungsmarktstrategie für das Saarland erarbeitet. Ziel der integrierten Wohnungsmarktstrategie für das Saarland ist eine Verzahnung von landes-, stadtentwicklungs- und wohnraumpolitischen Zielen und Maßnahmen sowie eine strategische Verzahnung aller Förderprogramme der Städtebauförderung und Wohnraumförderung von Bund und Land, um die städtebaulichen Missstände und die Wohnungsmarktprobleme im Land unter den landesplanerischen Rahmenbedingungen einer nachhaltigen Lösung zuzuführen.
Eine solche umfassende Wohnungsmarktstrategie basiert zum einen auf Festlegungen der Landesentwicklungsplanung, deren grundsätzliche Aufgabe u.a. die Festlegung von landesweiten Zielen zur Steuerung einer bedarfsgerechten und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung ist.
Zum anderen ist eine flexible Antwort auf sich stetig verändernde Wohnungsmarktszenarien notwendig. Die Analyse der Zensusdaten 2011, der Mikrozensusdaten und der BBSR Haushaltsprognose 2030 lassen aufgrund großer Diskrepanzen in den vorliegenden Daten und unterschiedlichen Vorausberechnungen keine eindeutigen Aussagen über den quantifizierten Wohnungsbedarf in den saarländischen Kommunen zu.
Die Wohnungsmarktanalyse aus dem Jahr 2015 auf Basis der Zensus 2011-Zahlen zeigt deutlich auf, dass das Saarland keine grundsätzlichen Kapazitätsprobleme hat, jedoch die Qualität des Wohnungsbestandes und das Wohnungsangebot nicht der vorhandenen Nachfrage entsprechen. Zunehmende Leerstände sind ein großes Problem für die Kommunen. Aktuelle Analysen zeigen, dass der Schrumpfungstrend im Saarland nach wie vor besteht, wenn auch durch den Zuzug von Flüchtlingen in den Jahren 2014 bis 2016 etwas abgeschwächt. Wachstumstendenzen zeigen sich fast ausschließlich im Regionalverband Saarbrücken und durch den Einfluss Luxemburgs im nordwestlichen Saarland.
Es ist generell festzustellen, dass die Zahl von Einpersonenhaushalten seit Jahren zunimmt und die Zahl der Mehrpersonenhaushalte abnimmt. Unter Berücksichtigung des demografischen Wandels und des höheren Anteils älterer Partnerhaushalte kann davon ausgegangen werden, dass der Trend zu Einpersonenhaushalten weiter zunehmen wird. Der Vergleich der Haushaltszahlen mit den vorhandenen Wohnungen und der aktuellen Bautätigkeit ergibt derzeit keine Notwendigkeit, die Bautätigkeit im Saarland zu erhöhen. Die Aufgabe der Kommunen ist allerdings, den Wohnungsbestand im Hinblick auf die aktuellen Erfordernisse qualitativ anzupassen. Hierzu sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
· Preisgünstiges Wohnen
Die Anzahl und die Anteile der Alleinlebenden und der internationalen Migranten werden zunehmen. Die Rentnerhaushalte und die Familienhaushalte
benötigen günstigen Wohnraum und dabei auch sozial geförderten Wohnraum.
· Qualitative Maßnahmen
Energieeffizientes Bauen und Barrierefreiheit stehen seit langem auf der Tagesordnung und sollten angesichts der Energiekosten, des Klimawandels und
der alternden Bevölkerung weiterverfolgt werden. Das wachsende Alter der Immobilien und Investitionsrückstände erschweren eine Nachnutzung.
Marktentnahmen (Abriss) ebenso wie Erweiterungen und Umbauten werden wichtiger, um die zusätzliche Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich
zu halten.
· Integrierte Lagen bei Neubautätigkeit
Der LEP verfolgt das Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse im Land durch Sicherung der Tragfähigkeit und Erreichbarkeit von Infrastrukturen der
Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Hierzu sind die Prinzipien der dezentralen Konzentration und das Zentrale-Orte-System zu beachten und die
Wohnsiedlungstätigkeit innerhalb der zentralen Orte entlang der Siedlungsachsen zu konzentrieren.
· Umgang mit Leerstand
Die hohen Leerstandszahlen in den saarländischen Kommunen legen nahe, dass es zu Anpassungsproblemen vor allem im ländlichen, eher schlecht
erschlossenen Raum kommen wird. Hier ist die Nutzung von entsprechenden Förderprogrammen zur Modernisierung, Erwerb, Abriss und Aufbereitung
von Flächen notwendig.
· Dienstleistungen
Versorgungsorientiertes Wohnen ist insbesondere für ältere Bevölkerungsgruppen wichtig, da sich für diese die Erreichbarkeit von
Versorgungseinrichtungen oftmals problematisch darstellt. Gemeinschaftliche Wohnprojekte, Nachbarschaftsprojekte und Quartiersmanagement sind zu
fördern.
· Soziale und demografische Polarisierung vermeiden
Im ländlichen Raum mit einer alternden Bevölkerung werden Mietwohnungen, Dienstleistungen und Vernetzungsstrukturen größere Bedeutung erlangen
als der Eigenheimbau, um die Orte lebenswert und lebendig zu halten. Eine Vielfalt in der Vermieterstruktur und Wohnungen in den verschiedenen
Segmenten und Gemeindeteilen sind hilfreich, um eine soziale Mischung aller Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen. Dies gilt auch für die Förderung des
barrierefreien und geförderten Wohnens in allen Quartieren.
Die nach Quantität, Qualität und Lage veränderte Wohnungsnachfrage beeinflusst auch die Tragfähigkeit der zentralen Einrichtungen der Daseinsvorsorge und die technische Infrastruktur. Um einer Ausdünnung der Standortnetze sozialer, kultureller, Gesundheits-, Bildungs- und Versorgungsinfrastrukturen entgegenzuwirken, auf veränderte Anforderungen an die technische Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen zu reagieren und einen allgemeinen Anstieg der spezifischen Kosten von Infrastrukturleistungen aufgrund von Kostenremanenzen zu vermeiden, sind aufeinander abgestimmte Entwicklungsstrategien im Bereich der Landesplanung, der Stadtentwicklung/ Städtebauförderung und der Wohnraumförderung notwendig.
Vor diesem Hintergrund hat sich als zentrale raumordnerische Leitvorstellung das Zentrale-Orte-Konzept des Saarlandes und das im Landesentwicklungsplan verankerte Prinzip der dezentralen Konzentration etabliert. Dieses zielt darauf ab, die Wohnsiedlungsentwicklung, insbesondere in schwächer besiedelten Räumen, in Siedlungsschwerpunkten mit funktionierenden zentralörtlichen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen zu konzentrieren. Im Regelfall konzentrieren sich diese zentralörtlichen Infrastruktureinrichtungen im Hauptort einer Gemeinde, der daher auch als sog. „zentrale Ort“ im Landesentwicklungsplan festgelegt ist.
Flankiert werden sollen die landesplanerischen Instrumente durch geeignete Städtebauförderprogramme mit entsprechenden Rückbauangeboten, die bislang noch nicht ausreichend zu marktbereinigenden Effekten im Wohnungsbestand, der Beseitigung von Wohngebäudeleerständen sowie zu Erfolgen bei der Modernisierung geführt haben. Zudem erfassen die Städtebaufördergebiete nur kleinere Bereiche der Gemeinden.
Ergänzt werden die v. g. strategischen Planungsansätze der Landesplanung und Städtebauförderung durch entsprechende Programme und Maßnahmen der Wohnraumförderung, deren wesentliches Ziel die Förderung selbst genutzten Wohneigentums sowie des Mietwohnungsbaus ist und damit die Unterstützung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum, weder mit Mietwohnungen noch durch Wohneigentum, versorgen können. Auch die Wohneigentumsförderung im Bestand führt derzeit insbesondere in den Orts- und Stadtkernen nur unzureichend zu Synergieeffekten mit den städtebau- und wohnraumpolitischen Zielen der Bestandserneuerung und Nachnutzung i.S. einer verstärkten Innenentwicklung.
Die Beachtung der landesplanerischen Prinzipien, insbesondere des Prinzips der kompakten Siedlungsstrukturen der kurzen Wege sowie des Zentralen-Orte-Konzepts, soll gewährleisten, dass die Infrastrukturen der Daseinsvorsorge der gesamten saarländischen Bevölkerung in ausreichendem Maße und in angemessener Entfernung zur Verfügung stehen. Um die Siedlungsentwicklung in den Kommunen auf Basis der raumordnerischen Ziele und Grundsätze und der Regelungen des Baugesetzbuches im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben so flexibel wie möglich zu gestalten, sind zur Bestimmung des kommunalen Flächenbedarfs für die Wohnsiedlungsentwicklung, neben den Erkenntnissen der integrierten Wohnungsmarktstrategie, die örtlichen spezifischen Gegebenheiten über Wohnsiedlungsentwicklungskonzepte der Kommunen über einen saarlandweit allgemeingültigen Bedarfsnachweis zu ermitteln und mit der Landesplanungsbehörde einvernehmlich abzustimmen. Der Bedarfsnachweis wird Bestandteil des Landesentwicklungsplanes. Unter Einhaltung der mit der Landesplanungsbehörde abgestimmten Siedlungsentwicklungsstrategie und unter Berücksichtigung der in der "Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie postulierten Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme (vgl. Abschnitt 1.07(d) „Nachhaltige Raumentwicklung und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“) wird den Kommunen eine flexible Gestaltung im Umgang mit der Ausweisung neuer Wohnsiedlungsgebiete ermöglicht.
Bedarfsnachweis (Anlage 8)
Der für die Neuinanspruchnahme von Freiraumflächen für Siedlungs- und Verkehrswecke erforderliche Nachweis des Bedarfs kann nach Maßgabe folgender Festlegungen erbracht werden.
Die Bedarfsermittlung und die darauf aufbauende Wohnsiedlungsentwicklungskonzeption ist Grundlage für landesplanerische Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren sowie für die Genehmigung der gemeindlichen Flächennutzungspläne nach § 6 BauGB und von Bebauungsplänen nach § 10 Abs. 2 BauGB.
Die Bedarfsermittlung erfolgt nach folgendem Prüfschema bzw. Arbeitsprogramm:
1. Ermittlung des fiktiven gemeindlichen Wohnungsbedarfs durch die Landesplanung:
Die Landesplanung gibt den Gemeinden einen auf 15 Jahre vorausberechneten Wohnungsbedarf vor. Die Berechnung ergibt sich aus folgenden statistisch bzw. landesplanerisch vorgegebenen Daten:
· Prognostizierte Haushaltsentwicklung pro Gemeinde für die nächsten 10 Jahre unter Berücksichtigung der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung sowie
der zu erwartenden Belegungsdichte
· Berücksichtigung des statistischen Ersatzbedarfes von Wohnungen in Höhe von 0,3 % (0,5 % bei Leerständen ≥ 5 %)
· Anwendung der landesplanerisch vorgegebenen Korrekturfaktoren
- Mindestsiedlungsdichte
- Zentralitätsfaktor
- Zuschlag für Gemeindeteile mit Anschluss an Siedlungsachsen mit schienengebundener ÖPNV von 0,5 Wohneinheiten je 1000 Einwohner und Jahr
- Für nicht-zentrale Gemeindeteile wird die Wohnsiedlungstätigkeit am Eigenentwicklungsbedarf ausgerichtet, der mit einer Wohneinheit je 1.000
Einwohnern und Jahr festgelegt wird.
Ergebnis: rechnerisch ermittelter zukünftiger Wohnbauflächenbedarf als Vorgabe für die Gemeinden
2. Ermittlung des vorhandenen gemeindlichen Wohnbauflächenpotenzials durch die Gemeinden
Die Gemeinden ermitteln differenziert für die Gemeindeteile das bauplanungsrechtlich vorhandenen Wohnbauflächenpotenzial in ihrem Gemeindegebiet
- innerhalb von im Flächennutzungsplan rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen
differenziert nach Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen
- im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne nach § 30 BauGB sowie von Bebauungsplänen, die nach § 33 BauGB zu beurteilen sind, differenziert
nach Wohngebieten sowie Dorf-, Misch- oder Kerngebieten sowie
- im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
- Darlegung der weiteren Innenentwicklungspotenziale außerhalb der v. g. Gebiete
Die Gemeinden erstellen eine gemeindliche Mobilisierungsstrategie zur Aktivierung der Potenziale mit Angaben zur Verfügbarkeit/ Nutzbarkeit der zuvor
ermittelten Flächenpotenziale. Für die Mobilisierungsstrategie werden mindestens folgende Auswahlkriterien bzw. folgendes Vorgehen gefordert:
- Ermittlung aller verfügbaren Entwicklungsmöglichkeiten (potenzielle Bauflächen und Baulücken) seitens der Kommunen
- Alternativenprüfung
- Ermittlung möglicher landesplanerischer, naturschutzrechtlicher, topografischer, bergbaulicher, immissionsschutzrechtlicher, technisch-infrastruktureller
oder sonstiger Gründen, die eine Grundstücksbebauung verhindern oder zumindest erheblich erschweren. Entsprechende „Flächensteckbriefe“ mit
Kartendarstellung sind von den Kommunen vorzulegen und von Landesplanung und Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und
Verbraucherschutz gemeinsam zu bewerten. Ergebnis: Identifizierung der nicht bebaubaren Grundstücke
- Ermittlung aller privaten Eigentümer der verbleibenden, potenziell bebaubaren Grundstücke seitens der Kommunen und schriftliche Kontaktaufnahme mit
den Grundstückseigentümern seitens der Kommunen zwecks Abfrage der weiteren Grundstücksnutzungsabsichten sowie hinsichtlich eines möglichen
Vermarktungsinteresse gegenüber der Kommune mittels Kurzfragebogen
- Nachvollziehbare Darlegung entsprechender kommunaler Anstrengungen zum Grundstückserwerb
- Prüfung der Einführung der Grundsteuer C seitens der Gemeinde Abschließende gemeinsame Festlegung zwischen Gemeinde, MUKMAV und
Landesplanung hinsichtlich der tatsächlich verfügbaren bzw. nicht verfügbaren Kontingents an bebaubaren Flächen bzw. Grundstücken sowie
- gemeinsame Festlegung zur Aufhebung von nachweislich nicht realisierbaren Bauleitplandarstellungen bzw. –festsetzungen.
- gemeinsame Prüfung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen der Ziele Z 15 und 16 (Anpassung der Wohnbedarfsermittlung aus landesplanerisch
definierten Abweichungsgründen)
Ergebnis: Tatsächlich realisierbares Wohnbauflächenpotenzial in den Gemeinden
3. Entwicklung eines gemeindeweiten Wohnsiedlungsentwicklungskonzeptes auf Basis der unter 1 und 2 definierten Vorgaben zur Wohnbauflächenentwicklung durch die Gemeinden
· Planerische Festlegung der für einen Planungszeitraum von 15 Jahre realisierbaren Wohnbauflächenpotenziale sowie analog hierzu die planerische
Festlegung der nicht realisierbaren und daher zukünftig wegfallenden Wohnbauflächenpotenziale als Grundlage für die Genehmigung von
Flächennutzungsplänen nach § 6 BauGB und von Bebauungsplänen nach § 10 Abs. 2 BauGB seitens der Landesplanung. Maßgeblich zu beachten sind dabei
der Innenentwicklungsvorrang, die Mobilisierung von Baulücken, die Revitalisierung von Brachflächen sowie das langfristige Flächenverbrauchsziel Netto-
Null (Flächenkreislaufwirtschaft). Dabei ist eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung gemeindlich sicherzustellen. Hierauf kann nur in solchen Fällen
verzichtet werden, bei denen es um die Aktivierung von Wohnflächenpotenzialen geht, für die nach dem jeweils geltenden Flächennutzungsplan bereits
derzeit eine solche Nutzung normativ vorgesehen und dadurch in der Öffentlichkeit bereits hinreichend kommuniziert ist.
· Berücksichtigung der integrierten Wohnungsmarktstrategie des Saarlandes sowie die darin enthaltenen Fördermöglichkeiten.
· Fünfjährlich Überprüfung der Konzeption hinsichtlich der zugrundeliegenden Rahmendaten.
Ergebnis: mit MUKMAV und Landesplanung einvernehmlich abgestimmtes räumliches Wohnsiedlungsentwicklungskonzept als Beurteilungsgrundlage für alle landesplanerisch zu prüfenden Bauleitplanverfahren
Hinweise:
· Flächentausch
Enthält der Flächennutzungsplan ein noch ausreichendes Flächenpotenzial, um die Nachfrage zu decken, und stehen diese Flächen aber für eine Nutzung
nicht zu Verfügung, z.B. aus städtebaulichen oder eigentumsrechtlichen Gründen, kann die Aufstellung des erforderlichen Bebauungsplans bei
gleichzeitigem Verzicht auf entsprechende dargestellte Bestandsflächen erfolgen, ohne dass eine Erhebung und Darstellung der Flächenpotenziale im
Gesamtgebiet des Flächennutzungsplans erfolgen muss. In jedem Fall notwendig ist dabei die Begründung des Erfordernisses der Planaufstellung nach § 1
Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung von § 1 Abs.4 und 5 sowie § 1a Abs. 3 BauGB. Auf die Vergleichbarkeit der Flächen in Größe und Qualität ist zu achten.
Der Aufhebungsbeschluss für die Ursprungsfläche ist spätestens zum Satzungs- bzw. Feststellungsbeschluss des neuen Bauleitplanes vorzulegen.
· Ersatzbedarf
Der Neubau von Wohnungen ist nicht die einzige Maßnahme, um Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Dem oben ermittelten Flächenbedarf sollen
Maßnahmen für Modernisierung, Abriss und Neubau bedarfsangepasster Wohnungen gegenübergestellt werden, deren Entwicklung und Umsetzung den
Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Mobilisierungsstrategien obliegt. Unterstützend wirken kann hierbei die integrierte Wohnungsmarktstrategie des
Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport „Wohnsiedlungsentwicklung“.
Freiraumstruktur
Die anzustrebende Freiraumstruktur wird durch textliche und zeichnerische Festlegungen in Form von Zielen und Grundsätzen zu großräumig übergreifenden Freiräumen und Freiraumschutz, zu Nutzungen im Freiraum, zur Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen und zu Freiräumen zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes geregelt.
Grundsätze
Der Freiraum, d.h. der bisher nicht für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben in Anspruch genommene bzw. der für solche Vorhaben nicht bereits raum- und fachplanerisch gesicherte Teil der Landschaft, soll vor einer Inanspruchnahme für solche Vorhaben und damit vor einer Zersiedlung geschützt werden. Exponierte Hänge, Horizontlinien bildende Höhenzüge, regional bedeutsame Streuobstbestände, Auen sowie siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete, einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen, sollen von Bebauung freigehalten werden. Bei allen Planungen und Maßnahmen soll die Versiegelung des Bodens auf das für die Flächenfunktion erforderliche Maß beschränkt werden.
Begründung
Der Landesentwicklungsplan trägt diesen Grundsätzen Rechnung durch unterschiedliche Festlegungen zum Freiraumschutz. Diese ergänzen sich in ihren Funktionen. Von zentraler Bedeutung für den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sind die Vorranggebiete für Naturschutz. Diese werden durch die Vorbehaltsgebiete für Biotopverbund ergänzt. Im Verdichtungsraum des Saarlandes werden regionale Grünzüge zum Schutz großräumiger multifunktionaler Freiräume festgelegt. Darüber hinaus ist das Fließgewässersystem als natürlicher Bestandteil der Landschaft das landesweit bedeutsamste Verbindungselement des Biotopverbundes. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz tragen zum Schutz dieser Räume bei. Zum Schutz des Grundwassers werden zudem entsprechende Vorranggebiete festgelegt. Weitere Festlegungen zum Schutz und zu Nutzungen im Freiraum betreffen die Vorranggebiete für Landwirtschaft. Darüber hinaus gibt es Regelungen zur Waldwirtschaft.
Regionale Grünzüge
In den regionalen Grünzügen sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die zu einer Verschlechterung der Umweltqualität und zu einer Zerschneidung der regionalen Grünzüge führen können. Zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen haben Bestandsschutz.
Mit den multifunktionalen Zwecksetzungen der Festlegung regionaler Grünzüge sind, wenn andere landesplanerische Festlegungen nicht entgegenstehen, die Funktionen der regionalen Grünzüge nicht beeinträchtigt werden, die Planungen und raumbedeutsamen Maßnahmen oder Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich sind, diese aufgrund besonderer Standortanforderungen nur außerhalb der Siedlungsbereiche verwirklicht werden können und dafür außerhalb der regionalen Grünzüge keine anderweitigen unter ökologischen Gesichtspunkten besser geeigneten Siedlungs- oder Freiraumflächen zur Verfügung stehen, folgende Planungen, raumbedeutsamen Maßnahmen und raumbedeutsamen Vorhaben vereinbar:
· Infrastrukturfachplanungen und die Zulassung technischer Infrastruktureinrichtungen zur Errichtung, Änderung oder zur Erweiterung von Straßen, Schienen,
Binnenschifffahrt, Luftverkehr, Ver- und Entsorgungsanlagen, energetische Infrastruktur, Vorhaben zur Rohstoffsicherung, technische
Hochwassereinrichtungen und Siedlungsflächen,
· städtebauliche Planungen, soweit sie umweltverträgliche, freiraumbezogene Freizeit-, Abenteuer-, Sport- und Erholungsnutzungen zum Gegenstand haben,
· privilegierte raumbedeutsame Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 BauGB
Die Regionalen Grünzüge sollen die „Vorranggebiete Freiraumschutz“ aus dem LEP-Umwelt aus 2004 ersetzen. Im Entwurf des LEP-2030 sind für die Gemeinde Riegelsberg Regionale Grünzüge vorwiegend im südlichen und östlichen Gemeindegebiet ausgewiesen.
Vorbehaltsgebiete für Biotopverbund VBB
Die Vorbehaltsgebiete für Biotopverbund (VBB) sollen insbesondere die Vorranggebiete für Naturschutz ergänzen. Sie sollen der Vernetzung dieser Kernflächen mit weiteren, besonders wertvollen Arten und Lebensräumen sowie der Pflege und Entwicklung des Arteninventars dienen. Es soll ein räumlich und funktional zusammenhängendes Biotopverbundsystem entwickelt werden, das zur Sicherung der Biodiversität beiträgt. Auf kommunaler Ebene sollen weitere geeignete Biotopverbundflächen ausgewiesen werden. Sofern in Vorbehaltsgebieten für Biotopverbund Eingriffe in Natur und Landschaft zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, soll der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Biotopverbundfunktion besonderes Gewicht beigemessen werden. Im Falle einer Überlagerung der Vorbehaltsgebiete für Biotopverbund mit Vorbehaltsgebieten für Rohstoffsicherung sollen nach erfolgtem Rohstoffgewinn die Flächen als Biotopverbundflächen entwickelt werden. Die Vorbehaltsgebiete für Biotopverbund sollen entsprechend den gebietsspezifischen naturschutzfachlichen Zielen gesichert und entwickelt werden. Eine an die naturschutzfachlichen Ziele angepasste Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege soll gefördert werden.
Vorranggebiete für vorbeugender Hochwasserschutz VH
Zur Erhaltung und Aktivierung natürlicher Überschwemmungsflächen, zur Hochwasserrückhaltung, zur Vermeidung zusätzlicher Schadensrisiken sowie zur Gewässerentwicklung und Auenrenaturierung werden Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz (VH) festgelegt. In diesen Vorranggebieten haben die Belange des Hochwasserschutzes Vorrang vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Weitere konkretisierende Ergänzungen zu raumbedeutenden Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten sind in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz vom 19. August 2021 (Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz) dargelegt.
Die Vorranggebiete sind im Außenbereich von entgegenstehenden Planungen und Maßnahmen, insbesondere von neuen Bauflächen in Flächennutzungsplänen sowie von Baugebieten in Bebauungsplänen, Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB und Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB, freizuhalten. Mögliche Ausnahmen richten sich nach § 78 Abs. 1 und 2 WHG.
In Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen innerhalb der Vorranggebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz, die noch nicht realisiert wurden, sind im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB unter dem Aspekt der Erforderlichkeit der Klimaanpassung zurückzunehmen. In den Vorranggebieten für vorbeugenden Hochwasserschutz bereits vorhandene Bebauung und Baugebiete in verbindlichen Bauleitplänen und sonstigen Satzungen genießen Bestandsschutz. Umplanungen oder Überplanungen sind zulässig, sofern andere landesplanerische Festlegungen nicht entgegenstehen und der Hochwasservorsorge hinsichtlich der Minimierung von Hochwasserschäden Rechnung getragen wird. Seitens der planenden Kommune ist im Zuge der bauleitplanerischen Abwägung konkret darzulegen, dass ein an die jeweilige Planungssituation angepasster Hochwasserschutz sichergestellt werden kann. Ausweisung entsprechend den festgesetzten Überschwemmungsgebieten bzw. Hochwasserrisikobereiche.
Vorranggebiete für Landwirtschaft VL
Zur Sicherung und Erhaltung hochwertiger Standorte für die regionale Nahrungsproduktion bzw. der Erhaltung der Flächengrundlage der entwicklungsfähigen Betriebe zur Sicherung der saarländischen Agrarstruktur sowie der vielfältigen Funktionen der Kulturlandschaft werden Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) festgelegt. In den Vorranggebieten für Landwirtschaft ist die Inanspruchnahme von Flächen für Zwecke der Siedlungstätigkeit (Wohnen, Industrie und Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben) sowie Aufforstungen ausgeschlossen. Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse sind unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB generell mit den raumfunktionellen Zwecken des Vorranggebiets für Landwirtschaft vereinbar. Ausnahmsweise mit den raumfunktionellen Zwecken der Vorranggebiete für Landwirtschaft vereinbar sind auch Windkraftanlagen, wenn und soweit sich die festgelegten kommunalen Sondergebiete für die Windenergienutzung mit den Vorranggebieten für Landwirtschaft überschneiden. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 sowie nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Windenergieanlagen stehen den Zielfestlegungen des VL nicht entgegen.
Die Wirtschaftsweise des ökologischen Landbaus ist aufgrund seiner Leistungen in den Bereichen Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaschutz, Klimaanpassung, Ressourceneffizienz und Tierwohl als ein nachhaltiges Landnutzungssystem einzustufen. Der Anteil dieser Wirtschaftsweise soll im Saarland nach und nach erhöht werden. Auf den nicht nach diesen Grundsätzen bewirtschafteten Flächen soll der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln entsprechend der Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf das notwendige Maß beschränkt werden.
Betriebe der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB sind innerhalb der Vorranggebiete für Landwirtschaft zu sichern, zu entwickeln und zu fördern.
Zukunftsweisende Umstrukturierungen und Diversifizierungen sind möglich, sofern das konzipierte Nutzungsspektrum des landwirtschaftlichen Betriebes die landwirtschaftliche Prägung innerhalb des VL nicht konterkariert (verträgliche bzw. landwirtschaftskonforme Nutzungen und Vorhaben).
Regionalbedeutsame Verkehrsanlagen sind in Vorranggebieten für die Landwirtschaft ausnahmsweise möglich, sofern keine anderweitigen zumutbaren Trassenalternativen zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete durch Ver- und Entsorgungsleitungen ist statthaft, wenn dadurch eine Bewirtschaftung der Betriebsfläche nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit ist eine Bündelung mit vorhandenen Leitungs-und/oder Verkehrstrassen herbeizuführen.
Ausnahmsweise sind Agri-PV-Anlagen mit den Zielen der Vorranggebiete für Landwirtschaft unter folgenden Voraussetzungen vereinbar:
1. Es handelt sich um eine Agri-Photovoltaikanlage, welche eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie ist, die eine Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte nicht ausschließt und die landwirtschaftlich nutzbare Fläche unter Zugrundelegung der DIN SPEC 91434:2021-05 um höchstens 15 Prozent verringert.
2. Die Bodenqualität dieser Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht mehr als mittelmäßig, d.h. die Bodenpunkte im Durchschnitt der Fläche liegen nicht über 49.
3. Der Rückbau der Agri-Photovoltaikanlage wird abgesichert und die anschließende landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Fläche kann wieder aufgenommen werden.
4. Notwendige flächenhafte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden im Geltungsbereich des B-Plans umgesetzt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Landwirtschaft schließen eine Rohstoffgewinnung in den festgelegten Vorbehaltsgebieten für Rohstoffsicherung wegen der Ortsgebundenheit der Rohstoffe nicht aus, soweit keine anderen mindestens gleich mächtigen Lagerstätten des gleichen Rohstoffs vorhanden sind und kein Konflikt mit einem überlagernden Ziel der Raumordnung besteht. Die Eingriffsfläche ist gering zu halten und nach erfolgtem Abbau ist diese als landwirtschaftliche Nutzfläche wiederherzustellen.
Kulturlandschaft und Flächen für eine vielfältige und leistungsfähige Landwirtschaft, insbesondere zur Produktion von Nahrungsmitteln, sollen erhalten werden.
Vorbehaltsgebiete für vorbeugender Hochwasserschutz VBH
Die Vorbehaltsgebiete für vorbeugenden Hochwasserschutz (VBH) dienen der Risikovorsorge in überschwemmungsgefährdeten Bereichen.
In den Vorbehaltsgebieten für vorbeugenden Hochwasserschutz soll der Hochwasserrisikovorsorge in bestehenden und geplanten Flächen für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben sowie bei der Neuentwicklung von Brachflächen ein herausgehobenes Gewicht im Sinne von § 78b Abs. 1 WHG beigemessen werden. Eine Zulässigkeit baulicher Nutzungen, die gegenüber den Hochwasserfolgen über eine besondere Empfindlichkeit verfügen, soll in angepasster Nutzung und Bauweise zum Schutz vor Hochwasser gesichert werden. Sofern keine in Betracht kommenden Standort- oder Trassenalternativen verfügbar sind, soll eine angepasste Nutzung oder Bauweise erfolgen.
Verkehrsverbindungen
Ziel
Die Primär-, Sekundär- und Tertiärverbindungen der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße sind entsprechend der zeichnerischen Festlegungen zu einem geschlossenen Netz zu entwickeln.
Grundsätze
Nutzungen, die die notwendigen Bau- und Ausbaumaßnahmen von Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenverbindungen sowie von Luftverkehrseinrichtungen verhindern oder erschweren könnten, sind zu vermeiden. Das Saarländische Radwegenetz soll erhalten, bedarfsgerecht ergänzt und überregional sowie staats- und Landesgrenzen überschreitend verknüpft werden.
Begründung
Im Rahmen der Globalisierung und Erweiterung der Europäischen Union ist von zentraler Bedeutung, dass das Saarland gute verkehrliche Anbindungen zu den Wirtschaftsräumen innerhalb der EU erhält, damit der wirtschaftliche Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet ist. Insofern ist es unabdingbar, noch bestehende Engpässe im Verkehrsnetz zu beheben. Dies trifft insbesondere auf das Straßen- und Schienennetz zu. Verbesserungen müssen punktuell, aber auch im Wasserstraßennetz sowie im Luftverkehrsnetz erreicht werden, insbesondere was den Linienverkehr angeht, damit die notwendigen wirtschaftlichen Kontakte erhalten und gepflegt sowie neue Kontakte geknüpft werden können.
Für den regionalen Leistungsaustausch ist daher das Primärnetz über Straße und Schiene von herausragender Bedeutung. Es stellt im Wesentlichen die Verkehrsverbindungen zu den benachbarten Oberzentren und den Verdichtungsräumen sowie zum benachbarten Rheinland-Pfalz und den Nachbarländern der Großregion Luxemburg, Frankreich und Belgien her. Das Sekundärnetz und das Tertiärnetz haben dagegen die Aufgabe, innerregionale und überörtliche Verbindungen zwischen den zentralen Orten der mittleren und unteren Stufe herzustellen, damit der innerregionale Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet ist.
Netzbildende Verkehrswege sind Straßen einschließlich Rad- und Gehwege, Schienenwege und Wasserstraßen; im größeren europäischen Zusammenhang bilden auch die Binnenschifffahrtswege ein Netz. Die raumordnerische Aufgabe von Straßen und Schienenwegen besteht darin, Verbindungen zwischen zentralen Punkten herzustellen und damit zugleich die regionale Erschließung des überbrückten Raumes zu gewährleisten (Erfüllung des Verbindungs- und Erschließungsbedarfs). Zentrale Verkehrspunkte sind die Ober-, Mittel- und Grundzentren im Saarland und außerhalb des Saarlandes, Arbeitsplatz- und Bildungsschwerpunkte (wie beispielsweise arbeitsplatzintensive Industriestandorte sowie der Campus der Universität des Saarlandes an den Standorten Saarbrücken und Homburg) sowie Verkehrsknotenpunkte (wie beispielsweise der Hauptbahnhof Saarbrücken und der internationale Verkehrsflughafen Saarbrücken).
Zielsetzung saarländischer Raumentwicklungspolitik ist es, die innersaarländischen Verkehrsinfrastrukturen so weit zu verbessern, dass eine Attraktivitätssteigerung eintritt, die das Saarland im Verbund mit den anderen Teilen der Großregion zu einem besonderen Entwicklungsraum auf neuen europäischen Entwicklungskorridoren macht. Für die Verkehrsträger Straße (einschließlich Rad- und Gehwege), Schiene, (einschließlich Saarbahn) und Wasserstraße ist die Bildung von Netzen zur Gewährleistung von Leistungsaustausch und Mobilität auf überregionalen, regionalen und sonstigen überörtlichen Verbindungen erforderlich. Diese Verbindungen sind für die räumliche Entwicklung des Landes von sehr hoher Bedeutung. Sie sind auf die vorhandene Siedlungsstruktur ausgerichtet. Weitere Zielsetzung ist es, eine nachhaltige und gerechte Verkehrsinfrastruktur zu entwickeln, die für alle Verkehrsmittel eine angemessene hohe Verkehrsqualität bietet und gleichzeitig auch klima- und umweltrelevante Aspekte berücksichtigt.
Bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene umfasst das Primärnetz Verkehrswege mit überregionalen Verbindungsaufgaben, das Sekundärnetz Verkehrswege mit innerregionalen Verbindungsaufgaben, das Tertiärnetz Verkehrswege mit ergänzenden überörtlichen Verbindungsaufgaben. Das Primärnetz stellt Verbindungen zwischen Oberzentren und Verdichtungsräumen her, das Sekundärnetz verknüpft Mittel- und Oberzentren sowie Mittelzentren untereinander, das Tertiärnetz fügt Verbindungen zu Grundzentren hinzu.
Zur Überwindung der Nachteile aus der Randlage des Saarlandes im Bundesgebiet tragen in erheblichem Maße auch die Wasserstraßen und die Luftverkehrsverbindungen bei. Die Wasserstraßen sind analog zu den anderen Landverkehrsstrecken unterschiedlichen Netzebenen zugeordnet.
Für die Netzebenen gelten unterschiedliche Ausbaustandards. Sie sind darauf ausgelegt, dass sie zusammen ein funktionsfähiges, auf die Verkehrsbedürfnisse des Saarlandes abgestimmtes, Gesamtverkehrswegenetz ergeben. Hierbei sind die Belange des nicht motorisierten Verkehrs, insbesondere des Radverkehrs gleichermaßen zu berücksichtigen und das Radwegenetz entsprechend bedarfsgerecht ergänzt und überregional verknüpft werden.
Straßen
Die Sekundärstraßenverbindungen (Straßen mit regionaler Verkehrsverbindungsfunktion) sind in der Weise auszubauen, dass sie sowohl miteinander als auch mit den Primärstraßenverbindungen ein geschlossenes Netz leistungsstarker Straßen ergeben.
- Bundesstraße B268
Der Straßenverkehr wird auch in Zukunft eine wesentliche Rolle im Verkehrssystem spielen. Unter den verschiedenen Verkehrsträgern kommt dem Straßenverkehr eine hohe Bedeutung zu, da der größte Anteil des Güteraustausches nachweislich über die Straße verläuft.
Insbesondere das Primärnetz wird, soweit es die Autobahnen betrifft, insbesondere durch Fernverkehrsleistungen im Personen- und Güterverkehr genutzt. Aber auch der motorisierte Individualverkehr (MIV) nutzt das in Primär-, Sekundär- und Tertiärnetz untergliederte Straßennetz zur Erfüllung bzw. Nutzung der Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Bilden, Versorgen und Erholen.
Während das Primärstraßennetz für den überregionalen Güteraustausch von besonderer Bedeutung ist, ist das Sekundärstraßennetz im Wesentlichen auf die Verbindungen der Mittelzentren ausgerichtet. Das Tertiärnetz als nachgeordnetes Straßennetz verbindet die Grundzentren untereinander und stellt die Verbindungsfunktionen zu den jeweiligen Mittelzentren her. Somit kann mit dem Sekundär- und Tertiärstraßennetz der innerregionale Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,2 MB
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493 kB
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